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10 Sa 712/19•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-06-05, 10 Sa 712/19
10 Sa 712/19Arbeitsgericht05.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-05
Aktenzeichen: 10 Sa 712/19
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0605.10SA712.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 5
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Juni 2019 einen Nachtzuschlag für die Nachtarbeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr in Höhe von 30 % vom Bruttostundenlohn zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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