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4 Sa 644/19•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-06-19, 4 Sa 644/19
4 Sa 644/19Arbeitsgericht19.06.2020
Eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen eines sexuellen Übergriffs ist gerechtfertigt, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass ein männlicher Arbeitnehmer eine Kollegin mit einer Hand erst in ihren Schritt gefasst hat, sich dann selber in den Schritt fasst und anschließend „Oh, da tut sich ja was“ ausruft.
Entscheidungsdatum: 2020-06-19
Aktenzeichen: 4 Sa 644/19
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0619.4SA644.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 241 Abs. 2, 626 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, §§ 3 Abs. 4, 7 Abs. 3, 12 Abs. 3 AGG; § 286 Abs. 1 ZPO
Eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen eines sexuellen Übergriffs ist gerechtfertigt, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass ein männlicher Arbeitnehmer eine Kollegin mit einer Hand erst in ihren Schritt gefasst hat, sich dann selber in den Schritt fasst und anschließend „Oh, da tut sich ja was“ ausruft.
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