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3 Sa 736/19•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-07-15, 3 Sa 736/19
3 Sa 736/19Arbeitsgericht15.07.2020
1. Interessenabwägung zu § 626 Abs. 1 BGB (Einzelfall) 2. Bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer scheitert das Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess an der insoweit regelmäßig fehlenden vorherigen Mitteilung dieser Kündigungsgründe an das Integrationsamt. Diese ist anders als die Betriebsratsanhörung nicht nachholbar.
Entscheidungsdatum: 2020-07-15
Aktenzeichen: 3 Sa 736/19
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0715.3SA736.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 626 BGB, § 174 SGB IX
Interessenabwägung zu § 626 Abs. 1 BGB (Einzelfall)
Bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer scheitert das Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess an der insoweit regelmäßig fehlenden vorherigen Mitteilung dieser Kündigungsgründe an das Integrationsamt. Diese ist anders als die Betriebsratsanhörung nicht nachholbar.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.11.2019 – 4 Ca 2303/19 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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