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6 Sa 58/21•Landesarbeitsgericht Köln, 2021-07-01, 6 Sa 58/21
6 Sa 58/21Arbeitsgericht01.07.2021
Die Antwort auf die Frage, ob es sich bei dem Vertragspartner eines öffentlichen Rundfunksenders um eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12 a TVG und im Sinne der entsprechenden Tarifnorm handelt, ist dem Willen der Parteien entzogen. Es kann daher grundsätzlich auch nicht treuwidrig sein, diesen Status geltend zu machen.
Entscheidungsdatum: 2021-07-01
Aktenzeichen: 6 Sa 58/21
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:0701.6SA58.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 611 BGB; § 12 a TVG
Die Antwort auf die Frage, ob es sich bei dem Vertragspartner eines öffentlichen Rundfunksenders um eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12 a TVG und im Sinne der entsprechenden Tarifnorm handelt, ist dem Willen der Parteien entzogen. Es kann daher grundsätzlich auch nicht treuwidrig sein, diesen Status geltend zu machen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.12.2020 - 3 Ca 1501/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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