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4 TaBV 19/21•Landesarbeitsgericht Köln, 2021-08-31, 4 TaBV 19/21
4 TaBV 19/21Arbeitsgericht31.08.2021
Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet, wenn der Schwellenwert gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX unterschritten wird. Der für den Betriebsrat geltende Grundsatz, nach dem beim Absinken unter den Schwellenwert die Amtszeit endet, ist auf die Schwerbehindertenvertretung übertragbar.
Entscheidungsdatum: 2021-08-31
Aktenzeichen: 4 TaBV 19/21
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:0831.4TABV19.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 177 SGB IX
Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet, wenn der Schwellenwert gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX unterschritten wird. Der für den Betriebsrat geltende Grundsatz, nach dem beim Absinken unter den Schwellenwert die Amtszeit endet, ist auf die Schwerbehindertenvertretung übertragbar.
Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.03.2021 – 20 BV 134/20 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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