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8 Sa 450/22•Landesarbeitsgericht Köln, 2023-01-12, 8 Sa 450/22
8 Sa 450/22Arbeitsgericht12.01.2023
In einer zusätzlich anberaumten Güteverhandlung kann bei Säumnis einer Partei nur dann ein Versäumnisurteil ergehen, wenn die Parteien mit der Anberaumung des weiteren Gütetermins einverstanden waren
Entscheidungsdatum: 2023-01-12
Aktenzeichen: 8 Sa 450/22
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0112.8SA450.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 54 Abs. 1 Satz 5 ArbGG, § 68 ArbGG, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ZPO
In einer zusätzlich anberaumten Güteverhandlung kann bei Säumnis einer Partei nur dann ein Versäumnisurteil ergehen, wenn die Parteien mit der Anberaumung des weiteren Gütetermins einverstanden waren
Auf die Berufung der Beklagten wird das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2021 – 1 Ca 3965/21 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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