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6 Ta 170/22•Landesarbeitsgericht Köln, 2023-01-27, 6 Ta 170/22
6 Ta 170/22Arbeitsgericht27.01.2023
Dass eine Partei erst vier Tage vor dem Kammertermin ein Dokument vorlegt, rechtfertigt nur dann die Festsetzung einer Verzögerungsgebühr, wenn die verspätete Vorlage des Dokuments für eine Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne des § 38 GKG kausal wird.
Entscheidungsdatum: 2023-01-27
Aktenzeichen: 6 Ta 170/22
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0127.6TA170.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 38 GKG
Dass eine Partei erst vier Tage vor dem Kammertermin ein Dokument vorlegt, rechtfertigt nur dann die Festsetzung einer Verzögerungsgebühr, wenn die verspätete Vorlage des Dokuments für eine Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne des § 38 GKG kausal wird.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2022 - 19 Ca 6836/21 - aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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