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4 Sa 297/22•Landesarbeitsgericht Köln, 2023-04-04, 4 Sa 297/22
4 Sa 297/22Arbeitsgericht04.04.2023
Entscheidungsdatum: 2023-04-04
Aktenzeichen: 4 Sa 297/22
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0404.4SA297.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 2 NachwG; § 611 BGB; § 249 ff. BGB; § 287 Absatz 1 ZPO
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2022 – 9 Ca 1272/21 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil vom 16.04.2021 wird teilweise aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.390 Euro brutto abzüglich gezahlter 820 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2021 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 16.04.2021 aufrechterhalten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis vom 16.04.2021, die der Kläger zu tragen hat.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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