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4 Sa 22/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2023-10-10, 4 Sa 22/23
4 Sa 22/23Arbeitsgericht10.10.2023
Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ist nach Ausspruch einer fristlosen Arbeitgeberkündigung regelmäßig nicht anzunehmen, der Arbeitnehmer hätte es böswillig unterlassen, eine zumutbare Tätigkeit anzunehmen, wenn er binnen drei Monaten eine neue Stelle findet und antritt. Einzelfallentscheidung zur Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung, zu Annahmeverzugslohn, Schadensersatz und eidesstattlicher Versicherung erteilter Auskünfte
Entscheidungsdatum: 2023-10-10
Aktenzeichen: 4 Sa 22/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:1010.4SA22.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 626 BGB; § 615 Satz 2 BGB; § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 260 Abs. 2 BGB analog
Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ist nach Ausspruch einer fristlosen Arbeitgeberkündigung regelmäßig nicht anzunehmen, der Arbeitnehmer hätte es böswillig unterlassen, eine zumutbare Tätigkeit anzunehmen, wenn er binnen drei Monaten eine neue Stelle findet und antritt.
Einzelfallentscheidung zur Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung, zu Annahmeverzugslohn, Schadensersatz und eidesstattlicher Versicherung erteilter Auskünfte
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.12.2022 – 6 Ca 1193/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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