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6 Sa 240/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2023-11-16, 6 Sa 240/23
6 Sa 240/23Arbeitsgericht16.11.2023
Soweit dem Grunde nach angenommen wird, ein Anspruch auf „Domainübertragung“ könne bestehen, kommt ein solcher Anspruch nur gegen den Inhaber der Domain in Betracht, denn nur dieser kann gegenüber der DENIC e.G. die entsprechenden Erklärungen abgeben. Ein Anspruch gegen einen Dritten, der nicht Inhaber der Domain ist, kommt nicht in Frage.
Entscheidungsdatum: 2023-11-16
Aktenzeichen: 6 Sa 240/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:1116.6SA240.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 260 BGB; § 362 BGB; 12 BGB; § 667 BGB; 242 BGB
Soweit dem Grunde nach angenommen wird, ein Anspruch auf „Domainübertragung“ könne bestehen, kommt ein solcher Anspruch nur gegen den Inhaber der Domain in Betracht, denn nur dieser kann gegenüber der DENIC e.G. die entsprechenden Erklärungen abgeben. Ein Anspruch gegen einen Dritten, der nicht Inhaber der Domain ist, kommt nicht in Frage.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2023 – 19 Ca 5562/22 – abgeändert und die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen, die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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