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8 Sa 481/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2023-12-14, 8 Sa 481/23
8 Sa 481/23Arbeitsgericht14.12.2023
Ein elektronischer Fristenkalender muss so geführt werden, dass sichergestellt ist, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind.
Entscheidungsdatum: 2023-12-14
Aktenzeichen: 8 Sa 481/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:1214.8SA481.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 233 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO
Ein elektronischer Fristenkalender muss so geführt werden, dass sichergestellt ist, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2022 - 16 Ca 3761/22 - wird – unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung – als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 27% vom Kläger und zu 73% von der Beklagten zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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