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8 Sa 426/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-02-15, 8 Sa 426/23
8 Sa 426/23Arbeitsgericht15.02.2024
Einer Leistung, die die verurteilte Partei zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbringt, kommt auch dann keine Erfüllungswirkung zu, wenn eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich ist
Entscheidungsdatum: 2024-02-15
Aktenzeichen: 8 Sa 426/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0215.8SA426.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 256 Ans. 1 ZPO, § 362 BGB, § 87 HGB, § 87c Abs. 2 HGB, § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB
Einer Leistung, die die verurteilte Partei zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbringt, kommt auch dann keine Erfüllungswirkung zu, wenn eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich ist
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf S. 2 wird das Komma nach dem Zeugnistext „sehr sicheren Urteilsvermögen“ ausgelassen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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