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8 Sa 129/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-08-07, 8 Sa 129/23
8 Sa 129/23Arbeitsgericht07.08.2024
1. Eine zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigungsfrist und Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Geringe Abweichungen in den Daten reichen nicht aus, um diese zu beseitigen. 2. Neben der zeitlichen Koinzidenz sind keine weiteren Umstände erforderlich, die Zweifel zu rechtfertigen. 3. im Falle der Erschütterung des Beweiswerts trägt der Kläger (wieder) die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 EFZG. Einzelfallentscheidung zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Entscheidungsdatum: 2024-08-07
Aktenzeichen: 8 Sa 129/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0807.8SA129.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 3 Abs. 1 EFZG
Eine zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigungsfrist und Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Geringe Abweichungen in den Daten reichen nicht aus, um diese zu beseitigen.
Neben der zeitlichen Koinzidenz sind keine weiteren Umstände erforderlich, die Zweifel zu rechtfertigen.
im Falle der Erschütterung des Beweiswerts trägt der Kläger (wieder) die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 EFZG.
Einzelfallentscheidung zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Das Versäumnisurteil vom 6.6.2024 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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