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4 Sa 186/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-10-15, 4 Sa 186/23
4 Sa 186/23Arbeitsgericht15.10.2024
Lässt ein Arbeitnehmer, in dessen Arbeitsvertrag die Anwendung türkischen Rechts vereinbart ist, im Rahmen seiner Arbeitslosmeldung durch die deutschen Sozialversicherungsbehörden überprüfen, ob sein Beschäftigungsverhältnis dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, so rechtfertigt dies wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen keine Kündigung. Ebenso wenig kann hierauf ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers gem. § 9 KSchG gestützt werden.
Entscheidungsdatum: 2024-10-15
Aktenzeichen: 4 Sa 186/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:1015.4SA186.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Lässt ein Arbeitnehmer, in dessen Arbeitsvertrag die Anwendung türkischen Rechts vereinbart ist, im Rahmen seiner Arbeitslosmeldung durch die deutschen Sozialversicherungsbehörden überprüfen, ob sein Beschäftigungsverhältnis dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, so rechtfertigt dies wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen keine Kündigung. Ebenso wenig kann hierauf ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers gem. § 9 KSchG gestützt werden.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2022 – 10 Ca 1441/20 -, ergänzt mit Urteil vom 29.06.2023, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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