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7 SLa 512/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-03-11, 7 SLa 512/24
7 SLa 512/24Arbeitsgericht11.03.2025
Ein Arbeitnehmer, der auf Basis eines Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung abschließt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Anpassung seines Aufhebungsvertrages, wenn der Arbeitgeber später ein neues Freiwilligenprogramm mit verbesserten Konditionen ausrollt.
Entscheidungsdatum: 2025-03-11
Aktenzeichen: 7 SLa 512/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0311.7SLA512.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 313 BGB, § 280 Abs. 1 BGB
Ein Arbeitnehmer, der auf Basis eines Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung abschließt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Anpassung seines Aufhebungsvertrages, wenn der Arbeitgeber später ein neues Freiwilligenprogramm mit verbesserten Konditionen ausrollt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2024 –19 Ca 2283/24– wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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