Landgericht Aachen, 1992-11-04, 4 O 286/92

4 O 286/92Kantonsgericht04.11.1992

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 4 O 286/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-11-04

Aktenzeichen: 4 O 286/92

ECLI: ECLI:DE:LGAC:1992:1104.4O286.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Das beklagte M wird verurteilt, an den Kläger 632,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1992 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 72 % und das beklagte M zu 28 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte M darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 57,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte M vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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