3 T 225/94•Landgericht Aachen, 1995-06-12, 3 T 225/94
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 3 T 225/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-06-12
Aktenzeichen: 3 T 225/94
ECLI: ECLI:DE:LGAC:1995:0612.3T225.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Der Beschluß vom 06. April 1994 wird aufgehoben. Das Amtsgericht Aachen ‑ Grundbuchamt ‑ wird angewiesen, die Eintragungen gemäß dem unter Bezugnahme auf die Urkunde UR.‑Nr. 971 für 1993 gestellten Antrag des Notars vom 11.02.1994 auf Eigentumsumschreibung und Löschung der Auflassungsvormerkung vorzunehmen.
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