Landgericht Aachen, 1995-06-22, 8 O 579/94

8 O 579/94Kantonsgericht22.06.1995

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 8 O 579/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-06-22

Aktenzeichen: 8 O 579/94

ECLI: ECLI:DE:LGAC:1995:0622.8O579.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Den Klägern werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

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