4 O 239/02•Landgericht Aachen, 2002-08-21, 4 O 239/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 4 O 239/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-08-21
Aktenzeichen: 4 O 239/02
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2002:0821.4O239.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzu-lässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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