5 T 207/02•Landgericht Aachen, 2003-01-02, 5 T 207/02
Landgericht Aachen, 2003-01-02, 5 T 207/02
5 T 207/02Kantonsgericht02.01.2003
Regest
Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht, auf wessen Verlangen (Gläubiger oder Schuldner) der Gerichtsvollzieher zur "unüblichen" Zeit tätig wird.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 5 T 207/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-01-02
Aktenzeichen: 5 T 207/02
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2003:0102.5T207.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: GV KostG § 11
Leitsätze
Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht, auf wessen Verlangen (Gläubiger oder Schuldner) der Gerichtsvollzieher zur "unüblichen" Zeit tätig wird.
Tenor
Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 00.00.0000 – 7 M 744 /02 - zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten
werden nicht erstattet.
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