11 O 302/03•Landgericht Aachen, 2003-10-01, 11 O 302/03
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 11 O 302/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-01
Aktenzeichen: 11 O 302/03
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2003:1001.11O302.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
die Telefonanschlüsse XXXX / XXXXXX, XXXXXX und XXXXXX auf die Klägerin zu übertragen sowie
es zu unterlassen, die Telefonnummern 0800/XXXXXXX und 0800/XXXXXXX im Rahmen des Q-geschäftes geschäftlich zu nutzen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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