Landgericht Aachen, 2003-11-19, 3 T 399/03

3 T 399/03Kantonsgericht19.11.2003

Regest

Ist die Forderung des widersprechenden Gläubigers streitig, so kann eine angemessene Beteiligung im Sinne von § 309 Abs. 1 Nr .1 Inso dadurch erreicht werden, dass sich der Schuldner verpflichtet, im Falle einer nachträglichen Anerkennung oder Titulierung des streitigen Forderungsteils auf diesem aus zusätzlich zur Verfügung gestellten Geldmitteln die den übrigen Gläubigern angebotene Quote zu zahlen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 3 T 399/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-11-19

Aktenzeichen: 3 T 399/03

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2003:1119.3T399.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: Inso § 309 Abs.1 Nr. 1

Leitsätze

Ist die Forderung des widersprechenden Gläubigers streitig, so kann eine angemessene Beteiligung im Sinne von § 309 Abs. 1 Nr .1 Inso dadurch erreicht werden, dass sich der Schuldner verpflichtet, im Falle einer nachträglichen Anerkennung oder Titulierung des streitigen Forderungsteils auf diesem aus zusätzlich zur Verfügung gestellten Geldmitteln die den übrigen Gläubigern angebotene Quote zu zahlen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Einwendungen der Beteiligten zu 2. gegen den vom Beteiligten zu 1. vorgelegten Schuldenbereinigungsplan werden gemäß § 309 Abs. 1 S. 1 InsO mit folgender Maßgabe durch eine Zustimmung ersetzt: Soweit über die anerkannte Forderung von 921.794,59 € hinaus Ansprüche der Beteiligten zu 2. vom Beteiligten zu 1. nachträglich anerkannt oder gegen ihn rechtskräftig tituliert werden, ist zusätzlich zu den im Schuldenbereinigungsplan vorgesehenen Forderungen auch auf die nachträglich anerkannte oder titulierte Forderung eine Quote in Höhe von 2,88% zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2..

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