3 T 468/03•Landgericht Aachen, 2003-12-16, 3 T 468/03
Landgericht Aachen, 2003-12-16, 3 T 468/03
3 T 468/03Kantonsgericht16.12.2003
Regest
§ 50 Abs. 1 Satz 2 GKG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurücknimmt, sondern für erledigt erklärt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 3 T 468/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-12-16
Aktenzeichen: 3 T 468/03
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2003:1216.3T468.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG
Leitsätze
§ 50 Abs. 1 Satz 2 GKG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurücknimmt, sondern für erledigt erklärt.
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Erinnerung der Beteiligten zu 1. gegen den Kostenansatz vom 27. Dezember 2002 zurückgewiesen.
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