Landgericht Aachen, 2006-05-29, 3 T 455/05

3 T 455/05Kantonsgericht29.05.2006

Regest

Mangels Grundbuchfähigkeit kann eine BGB-Gesellschaft nicht unter ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden. Die Auflassung eines Grundstücks an eine BGB-Gesellschaft kann im Einzelfall in eine Auflassung an die Gesellschafter als Gesellschafter bürgerlichen Rechts ausgelegt werden, §§ 133, 157 BGB.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 3 T 455/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-29

Aktenzeichen: 3 T 455/05

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2006:0529.3T455.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 133, 157, 705, 718, 873; GBO §§ 47, 71

Leitsätze

Mangels Grundbuchfähigkeit kann eine BGB-Gesellschaft nicht unter ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden.

Die Auflassung eines Grundstücks an eine BGB-Gesellschaft kann im Einzelfall in eine Auflassung an die Gesellschafter als Gesellschafter bürgerlichen Rechts ausgelegt werden, §§ 133, 157 BGB.

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Rechtspflegers des Amtsgerichts Grundbuchamt Jülich vom 13. Oktober 2005 wird das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag der Beteiligten vom 14. Februar 2005 erneut zu behandeln und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu bescheiden.

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