3 T 211/06•Landgericht Aachen, 2006-06-06, 3 T 211/06
Landgericht Aachen, 2006-06-06, 3 T 211/06
3 T 211/06Kantonsgericht06.06.2006
Regest
1. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ist nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig. 2. Das Recht, den entgegenstehenden Willen des Untergebrachten durch Zwang zu überwinden, folgt nicht automatisch aus der Genehmigung der Unterbringung, sondern muss vom Vormundgschaftsgericht ausdrücklich geregelt sein.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 3 T 211/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-06
Aktenzeichen: 3 T 211/06
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2006:0606.3T211.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze
-
Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ist nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig.
-
Das Recht, den entgegenstehenden Willen des Untergebrachten durch Zwang zu überwinden, folgt nicht automatisch aus der Genehmigung der Unterbringung, sondern muss vom Vormundgschaftsgericht ausdrücklich geregelt sein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 09.05.2006 bezüglich der Genehmigung der geschlos-senen Unterbringung und der Zwangsmedikation wird zurückgewiesen.
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