6 T 38/07•Landgericht Aachen, 2007-02-20, 6 T 38/07
Landgericht Aachen, 2007-02-20, 6 T 38/07
6 T 38/07Kantonsgericht20.02.2007
Regest
Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO greift erst, wenn ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in zulässiger Weise gestellt worden ist. Zu den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO. Für die Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner im Sinne des § 296 Abs. 1 InsO ist auch die Glaubhaftmachung einer durch die Obliegenheitsverletzung kausal entstandenen Gläubigerbeeinträchtigung erforderlich.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 6 T 38/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-02-20
Aktenzeichen: 6 T 38/07
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2007:0220.6T38.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: ZPO § 294, InsO § 295, InsO § 296 Abs. 1, InsO § 5
Leitsätze
Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO greift erst, wenn ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in zulässiger Weise gestellt worden ist.
Zu den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO.
Für die Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner im Sinne des § 296 Abs. 1 InsO ist auch die Glaubhaftmachung einer durch die Obliegenheitsverletzung kausal entstandenen Gläubigerbeeinträchtigung erforderlich.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Versagungsantragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 01. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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