Landgericht Aachen, 2007-08-02, 6 S 101/07

6 S 101/07Kantonsgericht02.08.2007

Regest

Ermittelt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die ortsübliche Vergleichsmiete anhand eines einfachen Mietspiegels i.S.d. § 558c BGB, ohne eigenständig Nachforschungen bezüglich der von den Mietern in dem jeweiligen Wohnviertel gezahlten Mieten anzustellen, so ist dies nicht zu beanstanden, sofern der verwendete MIetspiegel gemäß § 558c BGB ordnungsgemäß erstellt worden ist. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete hat der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht nur den aktuellen Mietspiegel, sondern im Hinblick auf § 558 Abs. 2 BGB die Mietspiegel der letzten vier Jahre vor dem Erhöhungsverlangen zugrundezulegen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 6 S 101/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-02

Aktenzeichen: 6 S 101/07

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2007:0802.6S101.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 557, 558, 558a, 558c

Leitsätze

Ermittelt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die ortsübliche Vergleichsmiete anhand eines einfachen Mietspiegels i.S.d. § 558c BGB, ohne eigenständig Nachforschungen bezüglich der von den Mietern in dem jeweiligen Wohnviertel gezahlten Mieten anzustellen, so ist dies nicht zu beanstanden, sofern der verwendete MIetspiegel gemäß § 558c BGB ordnungsgemäß erstellt worden ist.

Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete hat der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht nur den aktuellen Mietspiegel, sondern im Hinblick auf § 558 Abs. 2 BGB die Mietspiegel der letzten vier Jahre vor dem Erhöhungsverlangen zugrundezulegen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts B - 4 C 631/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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