Landgericht Aachen, 2007-09-06, 41 O 85/07

41 O 85/07Kantonsgericht06.09.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 41 O 85/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-06

Aktenzeichen: 41 O 85/07

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2007:0906.41O85.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: § 246 a AktG

Tenor

  1. Der Termin vom 11.9.2007 wird aufgehoben.

  2. Es wird gemäß § 246a AktG festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht B unter dem führenden Aktenzeichen 41 O 64/07 anhängigen Klagen gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 3.5.2007 über die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 16./19.3.2007 zwischen X1 und der Antragstellerin der Eintragung des Bestehens des genannten Vertrags in das Handelsregister nicht entgegenstehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1/9 und die Antragsgegner zu 1. und 3-9. zu 8/9 als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. trägt die Antragstellerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegner zu 1.und 3.-9. zu 8/9 als Gesamtschuldner.

Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

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