33i StVK 760/09•Landgericht Aachen, 2009-12-02, 33i StVK 760/09
Landgericht Aachen, 2009-12-02, 33i StVK 760/09
33i StVK 760/09Kantonsgericht02.12.2009
Regest
Mangels eines vorherigen Antrags an die Vollzugsbehörde auf Verpflichtung zur Vornahme der begehrten Maßnahme wäre ein Verpflichtungsantrag nach § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG bereits unzulässig. Entsprechend der erkennbaren Zielsetzung des Antrags, die Fortsetzung der Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt der JVA B zu erreichen, ist der als solcher gestellte Verpflichtungsantrag als Anfechtungsantrag auszulegen. Verlegungsgrund für eine Rückverlegung eines Gefangenen aus einer Sozialtherapeutischen Anstalt nach § 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG ist die aus dem Therapieprozess als ganzen resultierende Wahrscheinlichkeitsprognose, dass voraussichtlich mit den sozialtherapeutischen Mitteln und sozialen Hilfen dieser Anstalt kein Erfolg erzielt werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 33i StVK 760/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-02
Aktenzeichen: 33i StVK 760/09
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2009:1202.33I.STVK760.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen
Normen: StVollzG §§ 109 ff., 9 Abs. 1 S. 2
Leitsätze
Mangels eines vorherigen Antrags an die Vollzugsbehörde auf Verpflichtung zur Vornahme der begehrten Maßnahme wäre ein Verpflichtungsantrag nach § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG bereits unzulässig. Entsprechend der erkennbaren Zielsetzung des Antrags, die Fortsetzung der Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt der JVA B zu erreichen, ist der als solcher gestellte Verpflichtungsantrag als Anfechtungsantrag auszulegen.
Verlegungsgrund für eine Rückverlegung eines Gefangenen aus einer Sozialtherapeutischen Anstalt nach § 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG ist die aus dem Therapieprozess als ganzen resultierende Wahrscheinlichkeitsprognose, dass voraussichtlich mit den sozialtherapeutischen Mitteln und sozialen Hilfen dieser Anstalt kein Erfolg erzielt werden kann.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden d. Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
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