3 T 400/09•Landgericht Aachen, 2009-12-11, 3 T 400/09
Landgericht Aachen, 2009-12-11, 3 T 400/09
3 T 400/09Kantonsgericht11.12.2009
Regest
§ 69i Abs. 1 FGG i.V.m. § 1908d Abs. 3 BGB verlangt im Falle der (dauerhaften) Erweiterung der Betreuung um den Bereich der Aufenthaltsbestimmugn die Vorlage eines Gutachtens.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 3 T 400/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-11
Aktenzeichen: 3 T 400/09
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2009:1211.3T400.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: FGG § 69i Abs. 1; BGB §§ 1908d Abs. 3, 1896
Leitsätze
§ 69i Abs. 1 FGG i.V.m. § 1908d Abs. 3 BGB verlangt im Falle der (dauerhaften) Erweiterung der Betreuung um den Bereich der Aufenthaltsbestimmugn die Vorlage eines Gutachtens.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
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