33i StVK 841/09•Landgericht Aachen, 2010-03-18, 33i StVK 841/09
Landgericht Aachen, 2010-03-18, 33i StVK 841/09
33i StVK 841/09Kantonsgericht18.03.2010
Regest
Die Aufnahme einer beabsichtigten Ausführung zu den Eltern in die Vollzugsplanfortschreibung bewirkt eine Selbstbindung der Vollzugsbehörde (vgl. hierzu Wischka, in: Schwind u.a., StVollzG, 5. Aufl., § 7 Rn 8 m.w.N.). Die Abweichung von im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen und Vollzugslockerungen bedüren einer - eingehenden - Begründung entsprechend § 14 Abs. 2 StVollzG (OLG Celle ZfStrVO 1989, 116). Dabei ist die Einschränkung von im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen allein aus personalwirtschaftlichen Gründen unzulässig, zumal wenn diese bereits bei der Erstellung der betreffenden Vollzugsplanfortschreibung bekannt waren.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 33i StVK 841/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-18
Aktenzeichen: 33i StVK 841/09
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2010:0318.33I.STVK841.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen
Normen: StVollzG §§ 11, 14, 115
Leitsätze
Die Aufnahme einer beabsichtigten Ausführung zu den Eltern in die Vollzugsplanfortschreibung bewirkt eine Selbstbindung der Vollzugsbehörde (vgl. hierzu Wischka, in: Schwind u.a., StVollzG, 5. Aufl., § 7 Rn 8 m.w.N.).
Die Abweichung von im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen und Vollzugslockerungen bedüren einer - eingehenden - Begründung entsprechend § 14 Abs. 2 StVollzG (OLG Celle ZfStrVO 1989, 116).
Dabei ist die Einschränkung von im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen allein aus personalwirtschaftlichen Gründen unzulässig, zumal wenn diese bereits bei der Erstellung der betreffenden Vollzugsplanfortschreibung bekannt waren.
Tenor
Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B vom 05.10.2009, mit dem die vom Antragsteller beantragte Ausführung zu seinen Eltern nach X abgelehnt worden ist, wird aufgehoben.
Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, den Aufhebungsantrag des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
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