Landgericht Aachen, 2010-03-23, 52 Ks 45 Js 18/83 10/09

52 Ks 45 Js 18/83 10/09Kantonsgericht23.03.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 52 Ks 45 Js 18/83 10/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-23

Aktenzeichen: 52 Ks 45 Js 18/83 10/09

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2010:0323.52KS45JS18.83.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aachen

Normen: StGB §§ 211, 53, 54

Tenor

Der Angeklagte ist des

Mordes in drei Fällen

schuldig.

Er wird deshalb zu

lebenslanger Freiheitsstrafe

als Gesamtstrafe verurteilt.

Die in den Niederlanden vollzogene Freiheitsentziehung (10. Mai 1945 bis 09. Juni 1947) wird im Maßstab 1 zu 1 auf die verhängte Strafe angerechnet, ebenso die in Deutschland vollzogene Auslieferungshaft (28. Februar 1983 bis 05. Mai 1983).

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger und seine eigenen Auslagen zu tragen.

§§ 211, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB

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