52 Ks 45 Js 18/83 10/09•Landgericht Aachen, 2010-03-23, 52 Ks 45 Js 18/83 10/09
Landgericht Aachen, 2010-03-23, 52 Ks 45 Js 18/83 10/09
52 Ks 45 Js 18/83 10/09Kantonsgericht23.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 52 Ks 45 Js 18/83 10/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-23
Aktenzeichen: 52 Ks 45 Js 18/83 10/09
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2010:0323.52KS45JS18.83.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aachen
Normen: StGB §§ 211, 53, 54
Tenor
Der Angeklagte ist des
Mordes in drei Fällen
schuldig.
Er wird deshalb zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe verurteilt.
Die in den Niederlanden vollzogene Freiheitsentziehung (10. Mai 1945 bis 09. Juni 1947) wird im Maßstab 1 zu 1 auf die verhängte Strafe angerechnet, ebenso die in Deutschland vollzogene Auslieferungshaft (28. Februar 1983 bis 05. Mai 1983).
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger und seine eigenen Auslagen zu tragen.
§§ 211, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB
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