9 O 549/09•Landgericht Aachen, 2010-04-16, 9 O 549/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 9 O 549/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-16
Aktenzeichen: 9 O 549/09
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2010:0416.9O549.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Rechnungen des Sachverständigen I4 I3, C Weg 2a, XXX T, vom 30.04.2008 in Höhe von 226,49 € sowie vom 22.06.2009 in Höhe von 1.174,89 € freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 272,87 € gegenüber den Rechtsanwälten U & N, T-straße x, XXX I freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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