68 KLs 601 Js 1567/09 12/10•Landgericht Aachen, 2011-02-09, 68 KLs 601 Js 1567/09 12/10
Landgericht Aachen, 2011-02-09, 68 KLs 601 Js 1567/09 12/10
68 KLs 601 Js 1567/09 12/10Kantonsgericht09.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 68 KLs 601 Js 1567/09 12/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-09
Aktenzeichen: 68 KLs 601 Js 1567/09 12/10
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2011:0209.68KLS601JS1567.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. große Strafkammer des Landgerichts Aachen
Tenor
Es sind schuldig:
die Angeklagten H. und M. jeweils des schweren Raubes, der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme und mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie der Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition,
der Angeklagte M. darüber hinaus der Nötigung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition,
der Angeklagte K. der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Gefangenenbefreiung im Amt und mit unerlaubtem Erwerb von Schusswaffen und Munition zum Zwecke der Überlassung an Nichtberechtigte. Im Übrigen wird der Angeklagte K. freigesprochen.
Es werden verurteilt:
der Angeklagte H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 (zehn) Jahren,
der Angeklagte M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 (zehn) Jahren und 6 (sechs) Monaten,
der Angeklagte K. zu einer Freiheitsstrafe von
4 (vier) Jahren und 3 (drei) Monaten.
Gegen die Angeklagten H. und M. wird jeweils die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Angeklagten H. und M. tragen die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers A..
Die durch die Überprüfung seiner Verhandlungsfähigkeit veranlassten Sachverständigenkosten trägt der Angeklagte M. allein.
Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger M. und R. trägt der Angeklagte M..
Der Angeklagte K. trägt die Kosten des Verfahrens (ausgenommen die Kosten der psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen) und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist, die, soweit er freigesprochen worden ist, jeweils der Staatskasse zur Last fallen.
- bezüglich der Angeklagten H. und M.:
§§ 239 a, 239 b, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 52, 53, 66 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG -
- bezüglich des Angeklagten M. allein ferner:
§ 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB -
- bezüglich des Angeklagten K.:
§§ 120 Abs. 1, Abs. 2, 332 Abs. 1, 52 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG -
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