12 O 348/11•Landgericht Aachen, 2012-01-26, 12 O 348/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 12 O 348/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-26
Aktenzeichen: 12 O 348/11
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2012:0126.12O348.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.600,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von den mit Rechnung vom 18.04.2011 geltend gemachten Standkostenansprüchen der Firma T1 D in Höhe von 996,27 Euro freizustellen.
Die Beklagte wird ebenfalls verurteilt, den Kläger von den wegen des Darlehens mit der Darlehensnummer Nr. 12092441 entstandenen Ansprüchen der G Bank GmbH aus T2 auf Zahlung von Restkreditversicherungskosten in Höhe von 184,80 Euro, auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 232,65 Euro und auf Zahlung von Bearbeitungsgebühren in Höhe von 95,84 Euro freizustellen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte N1 und L in Höhe von 837,52 Euro freizustellen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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