Landgericht Aachen, 2012-07-17, 41 O 64/11

41 O 64/11Kantonsgericht17.07.2012

Regest

1. Hat ein Handelsvertreter seine Dienstleistung in mehreren Staaten zu erbringen, so bestimmt sich der Erfüllungsort nach EuGVVO Art. 5 Nr. lit. b danach, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. 2. Grundsätzlich gilt auch für einen Handelsvertreter, dass er die für seine Aufgaben erforderlichen Tätigkeiten von seinem Geschäftssitz aus betreibt. 3. Die Anwendung des § 23 ZPO ist im Anwendungsbereich der EGVVO durch EuGVVO Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Anhang I ausgeschlossen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 41 O 64/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-17

Aktenzeichen: 41 O 64/11

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2012:0717.41O64.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: EuGVVO Art. 5 Nr. 1 lit. b; ZPO § 23; EuGVVO Art. 3 Abs. 2

Leitsätze

  1. Hat ein Handelsvertreter seine Dienstleistung in mehreren Staaten zu erbringen, so bestimmt sich der Erfüllungsort nach EuGVVO Art. 5 Nr. lit. b danach, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.

  2. Grundsätzlich gilt auch für einen Handelsvertreter, dass er die für seine Aufgaben erforderlichen Tätigkeiten von seinem Geschäftssitz aus betreibt.

  3. Die Anwendung des § 23 ZPO ist im Anwendungsbereich der EGVVO durch EuGVVO Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Anhang I ausgeschlossen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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