1 O 589/11•Landgericht Aachen, 2012-07-19, 1 O 589/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 1 O 589/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-19
Aktenzeichen: 1 O 589/11
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2012:0719.1O589.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 11.674,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011, Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin zu 1) am 12.12.2002 gezeichneten Beteiligung an dem geschlossenen Fonds N-KG zu zahlen sowie an den Kläger zu 2) 11.674,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011, Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger zu 2) am 12.12.2002 gezeichneten Beteiligung an dem geschlossenen Fonds N-KG zu zahlen.
Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen weiteren Betrag in Höhe von 2.833,00 €, an den Kläger zu 2) einen weiteren Betrag in Höhe von 2.853,00 € sowie an die Kläger gemeinschaftlich einen weiteren Betrag in Höhe von 553,00 € zu zahlen.
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Kläger vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.878,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Übertragung der am 12.12.2002 von den Klägern erworbenen Beteiligung an dem geschlossenen Medienfonds N-KG in Annahmeverzug befindet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern zum Ersatz künftiger aus dem Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Medienfonds N-KG resultierenden Schäden verpflichtet ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 26,5% und die Beklagte zu 47%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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