Landgericht Aachen, 2012-09-27, 5 T 116/12

5 T 116/12Kantonsgericht27.09.2012

Regest

Nachinstanz / Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe 2 BvR 2455/12

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 5 T 116/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-27

Aktenzeichen: 5 T 116/12

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2012:0927.5T116.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: ZPO § 765 a

Leitsätze

Nachinstanz / Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe 2 BvR 2455/12

Tenor

Die Sache wird nach § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO auf die Kammer übertragen.

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird unter Zurückweisung der Beschwerde der Schuldner der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.07.2012 (903 M 1236/12) aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldner vom 11.06.2012 wird zurückgewiesen. Es wird angeordnet, dass eine Zwangsräumung nur im Beisein eines Arztes stattfinden darf.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldner.

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