Landgericht Aachen, 2012-11-21, 3 T 322/12

3 T 322/12Kantonsgericht21.11.2012

Regest

1. Ein vom Gericht abgelehnter Antrag des Betreuers, die geschlossene Unterbringung des Betreuten zu genehmigen, ist nicht in jedem Fall ein Entlassungsgrund gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB. 2. Eine Entlassung des Betreuers nach § 1908 b Abs. 3 BGB ist nicht sachgerecht, wenn der Betroffene ohne Konstanz ständig neue andere Personen als Betreuer vorschlägt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 3 T 322/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-21

Aktenzeichen: 3 T 322/12

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2012:1121.3T322.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: BGB § 1908 b

Leitsätze

  1. Ein vom Gericht abgelehnter Antrag des Betreuers, die geschlossene Unterbringung des Betreuten zu genehmigen, ist nicht in jedem Fall ein Entlassungsgrund gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB.

  2. Eine Entlassung des Betreuers nach § 1908 b Abs. 3 BGB ist nicht sachgerecht, wenn der Betroffene ohne Konstanz ständig neue andere Personen als Betreuer vorschlägt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.