Landgericht Aachen, 2012-12-13, 71 Ns - 406 Js 2140/11 - 91/12

71 Ns - 406 Js 2140/11 - 91/12Kantonsgericht13.12.2012

Regest

1. Lebt der Angeklagte in einer Region des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in welcher die deutsche Sprache Amtssprache ist (Deutschsprachige Gemeinschaft Belgien), bedarf es keiner Übersetzung von an ihn gerichteten deutschsprachigen Schriftstücken. 2. Hat der Angeklagte einen deutschsprachigen Wahlverteidiger beauftragt, bedarf es ebenfalls keiner Übersetzung der an ihn gerichteten deutschsprachigen Schriftstücke (Beschluss OLG Nürnberg NStZ-RR2010, 286)

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 71 Ns - 406 Js 2140/11 - 91/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-13

Aktenzeichen: 71 Ns - 406 Js 2140/11 - 91/12

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2012:1213.71NS406JS2140.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen

Normen: StGB § 142; StPO §§ 412, 329

Leitsätze

Lebt der Angeklagte in einer Region des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in welcher die deutsche Sprache Amtssprache ist (Deutschsprachige Gemeinschaft Belgien), bedarf es keiner Übersetzung von an ihn gerichteten deutschsprachigen Schriftstücken.

Hat der Angeklagte einen deutschsprachigen Wahlverteidiger beauftragt, bedarf es ebenfalls keiner Übersetzung der an ihn gerichteten deutschsprachigen Schriftstücke (Beschluss OLG Nürnberg NStZ-RR2010, 286)

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 08.03.2012 - 422 Cs 190/11 - wird auf seine Kosten verworfen.

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