71 Ns - 406 Js 2140/11 - 91/12•Landgericht Aachen, 2012-12-13, 71 Ns - 406 Js 2140/11 - 91/12
Landgericht Aachen, 2012-12-13, 71 Ns - 406 Js 2140/11 - 91/12
71 Ns - 406 Js 2140/11 - 91/12Kantonsgericht13.12.2012
Regest
1. Lebt der Angeklagte in einer Region des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in welcher die deutsche Sprache Amtssprache ist (Deutschsprachige Gemeinschaft Belgien), bedarf es keiner Übersetzung von an ihn gerichteten deutschsprachigen Schriftstücken. 2. Hat der Angeklagte einen deutschsprachigen Wahlverteidiger beauftragt, bedarf es ebenfalls keiner Übersetzung der an ihn gerichteten deutschsprachigen Schriftstücke (Beschluss OLG Nürnberg NStZ-RR2010, 286)
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 71 Ns - 406 Js 2140/11 - 91/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-13
Aktenzeichen: 71 Ns - 406 Js 2140/11 - 91/12
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2012:1213.71NS406JS2140.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen
Normen: StGB § 142; StPO §§ 412, 329
Leitsätze
Lebt der Angeklagte in einer Region des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in welcher die deutsche Sprache Amtssprache ist (Deutschsprachige Gemeinschaft Belgien), bedarf es keiner Übersetzung von an ihn gerichteten deutschsprachigen Schriftstücken.
Hat der Angeklagte einen deutschsprachigen Wahlverteidiger beauftragt, bedarf es ebenfalls keiner Übersetzung der an ihn gerichteten deutschsprachigen Schriftstücke (Beschluss OLG Nürnberg NStZ-RR2010, 286)
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 08.03.2012 - 422 Cs 190/11 - wird auf seine Kosten verworfen.
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