6 T 98/12•Landgericht Aachen, 2012-12-18, 6 T 98/12
Landgericht Aachen, 2012-12-18, 6 T 98/12
6 T 98/12Kantonsgericht18.12.2012
Regest
Im Abzugswege erhobene Kapitalertragssteuern sind nur dann der Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters hinzuzurechnen, wenn ein diesbezüglicher Massezufluss mit Sicherheit feststeht.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 6 T 98/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-18
Aktenzeichen: 6 T 98/12
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2012:1218.6T98.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: Inso §§ 63, 65; InsVV § 1 Abs. 1
Leitsätze
Im Abzugswege erhobene Kapitalertragssteuern sind nur dann der Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters hinzuzurechnen, wenn ein diesbezüglicher Massezufluss mit Sicherheit feststeht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 05.10.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen
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