Landgericht Aachen, 2013-01-09, 3 T 322/12

3 T 322/12Kantonsgericht09.01.2013

Regest

Eine Anhörungsrüge ist nicht zulässig, wenn der Rügende keine Umstände darlegt, aus denen sich die Gehörsverletzung ergibt, und nicht darlegt, warum die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 3 T 322/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-09

Aktenzeichen: 3 T 322/12

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0109.3T322.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: FamFG § 44

Leitsätze

Eine Anhörungsrüge ist nicht zulässig, wenn der Rügende keine Umstände darlegt, aus denen sich die Gehörsverletzung ergibt, und nicht darlegt, warum die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung gibt zu einer Abänderung der beanstandeten Entscheidung keinen Anlass.

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