3 T 322/12•Landgericht Aachen, 2013-01-09, 3 T 322/12
Landgericht Aachen, 2013-01-09, 3 T 322/12
3 T 322/12Kantonsgericht09.01.2013
Regest
Eine Anhörungsrüge ist nicht zulässig, wenn der Rügende keine Umstände darlegt, aus denen sich die Gehörsverletzung ergibt, und nicht darlegt, warum die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 3 T 322/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-09
Aktenzeichen: 3 T 322/12
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0109.3T322.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: FamFG § 44
Leitsätze
Eine Anhörungsrüge ist nicht zulässig, wenn der Rügende keine Umstände darlegt, aus denen sich die Gehörsverletzung ergibt, und nicht darlegt, warum die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung gibt zu einer Abänderung der beanstandeten Entscheidung keinen Anlass.
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