Landgericht Aachen, 2014-07-17, 6 T 44/14

6 T 44/14Kantonsgericht17.07.2014

Regest

1. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eines Sekundärinsolvenzverfahrens richtet sich allein nach dem nationalen Recht des Sekundärinsolvenzverfahrens und auch nur bezogen auf die diesem Verfahren unterfallenden Vermögensmassen. 2. Sekundär - und Hauptinsolvenzverfahren sind eigenständig.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 6 T 44/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-17

Aktenzeichen: 6 T 44/14

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2014:0717.6T44.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: InsO § 26a; EuInsVO Art. 4 Abs. 2 lit. I; 17 Abs. 1

Leitsätze

  1. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eines Sekundärinsolvenzverfahrens richtet sich allein nach dem nationalen Recht des Sekundärinsolvenzverfahrens und auch nur bezogen auf die diesem Verfahren unterfallenden Vermögensmassen.

  2. Sekundär - und Hauptinsolvenzverfahren sind eigenständig.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der niederländischen Insolvenzverwalter E und J gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 08.11.2013 – 92 IE 5/12 - wird dieser hinsichtlich seines Rubrums aufgehoben und festgestellt, dass das Rubrum aus Rechtsgründen hinsichtlich des Kostenschuldners wie folgt lauten muss:

XXXXXXXXXXXXXXXX,

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