86 Qs 11/14•Landgericht Aachen, 2014-08-27, 86 Qs 11/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 86 Qs 11/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-27
Aktenzeichen: 86 Qs 11/14
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2014:0827.86QS11.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. große Wirtschaftsstrafkammer
Tenor
Auf die Beschwerde des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 04.08.2014 aufgehoben.
Der Antrag des Beschuldigten vom 17.02.2014 auf Neufestsetzung des gemäß § 398a Nr. 2 AO zu zahlenden Zuschlags auf 5% von 209.418 Euro und Erstattung der Überzahlung wird auf Kosten des Beschuldigten, der auch seine eigenen Auslagen trägt, zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschuldigten zur Last, der auch seine eigenen Auslagen trägt.
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