3 T 250/14•Landgericht Aachen, 2014-09-29, 3 T 250/14
Landgericht Aachen, 2014-09-29, 3 T 250/14
3 T 250/14Kantonsgericht29.09.2014
Regest
Für den Anfall einer Gebühr nach Nr. 2504 ff. RVG-VV reicht es aus, das der im Wege der Beratungshilfe tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners einen sog. Nullplan angeboten hat.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 3 T 250/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-29
Aktenzeichen: 3 T 250/14
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2014:0929.3T250.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: InsO § 305 Abs.1 Nr. 1; RVG-VV Nr. 2503; RVG-VV Nr. 2504; RVG-VV Nr. 2504 ff.
Leitsätze
Für den Anfall einer Gebühr nach Nr. 2504 ff. RVG-VV reicht es aus, das der im Wege der Beratungshilfe tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners einen sog. Nullplan angeboten hat.
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Urkundsbeamten vom 05.06.2014 wird die dem Beteiligten zu 1 zustehende Beratungshilfevergütung auf insgesamt 666,40 € festgesetzt.
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