Landgericht Aachen, 2014-09-29, 3 T 250/14

3 T 250/14Kantonsgericht29.09.2014

Regest

Für den Anfall einer Gebühr nach Nr. 2504 ff. RVG-VV reicht es aus, das der im Wege der Beratungshilfe tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners einen sog. Nullplan angeboten hat.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 3 T 250/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-29

Aktenzeichen: 3 T 250/14

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2014:0929.3T250.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: InsO § 305 Abs.1 Nr. 1; RVG-VV Nr. 2503; RVG-VV Nr. 2504; RVG-VV Nr. 2504 ff.

Leitsätze

Für den Anfall einer Gebühr nach Nr. 2504 ff. RVG-VV reicht es aus, das der im Wege der Beratungshilfe tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners einen sog. Nullplan angeboten hat.

Tenor

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Urkundsbeamten vom 05.06.2014 wird die dem Beteiligten zu 1 zustehende Beratungshilfevergütung auf insgesamt 666,40 € festgesetzt.

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