8 O 130/14•Landgericht Aachen, 2014-10-14, 8 O 130/14
Landgericht Aachen, 2014-10-14, 8 O 130/14
8 O 130/14Kantonsgericht14.10.2014
Regest
Bei der Werbung mit Höchstpreisen handelt es sich um eine Allein-/ Spitzenstellungswerbung. Dies ist bei der Werbung "Goldankauf zu Top Preisen" nicht der Fall. Hiermit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der angebotene Preis im oberen Preisniveau liegt und somit der Spitzengruppe zuzurechnen ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 8 O 130/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-14
Aktenzeichen: 8 O 130/14
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2014:1014.8O130.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Normen: BGB § 339
Leitsätze
Bei der Werbung mit Höchstpreisen handelt es sich um eine Allein-/ Spitzenstellungswerbung.
Dies ist bei der Werbung "Goldankauf zu Top Preisen" nicht der Fall.
Hiermit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der angebotene Preis im oberen Preisniveau liegt und somit der Spitzengruppe zuzurechnen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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