1 O 23/14•Landgericht Aachen, 2015-02-19, 1 O 23/14
Landgericht Aachen, 2015-02-19, 1 O 23/14
1 O 23/14Kantonsgericht19.02.2015
Regest
Vertrauensschutz der Bank bei der Verwendung einer Widerrufsbelehrung nach dem Vorbild der BGB-InfoV, wenn bestimmte - von der Bank im Einzelfall zu prüfende - Bausteine mit Fußnoten versehen sind.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 1 O 23/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-19
Aktenzeichen: 1 O 23/14
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2015:0219.1O23.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 495, 355, 506; Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV
Leitsätze
Vertrauensschutz der Bank bei der Verwendung einer Widerrufsbelehrung nach dem Vorbild der BGB-InfoV, wenn bestimmte - von der Bank im Einzelfall zu prüfende - Bausteine mit Fußnoten versehen sind.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.186,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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