Landgericht Aachen, 2015-02-27, 95 Qs 4/15 - 702 Js 7/15 -

95 Qs 4/15 - 702 Js 7/15 -Kantonsgericht27.02.2015

Regest

Wenn der Beschuldigte es durch ein übliches, verkehrsimmanentes Verhalten noch selbst gestalten konnte, eine Kollision zu vermeiden, dann ist der Nichteintritt eines Schadens noch nicht, wie es für eine konkrete Gefährdung zu verlangen ist, als bloßer "Zufall" nach dem Motto "es ist noch einmal gut gegangen" zu bezeichnen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 95 Qs 4/15 - 702 Js 7/15 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-27

Aktenzeichen: 95 Qs 4/15 - 702 Js 7/15 -

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2015:0227.95QS4.15.702JS7.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. große Jugendkammer des Landgerichts

Normen: StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 2b; StVO § 111; StGB § 69 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze

Wenn der Beschuldigte es durch ein übliches, verkehrsimmanentes Verhalten noch selbst gestalten konnte, eine Kollision zu vermeiden, dann ist der Nichteintritt eines Schadens noch nicht, wie es für eine konkrete Gefährdung zu verlangen ist, als bloßer "Zufall" nach dem Motto "es ist noch einmal gut gegangen" zu bezeichnen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des AG Aachen vom 26.01.2015 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

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