95 Qs 4/15 - 702 Js 7/15 -•Landgericht Aachen, 2015-02-27, 95 Qs 4/15 - 702 Js 7/15 -
Landgericht Aachen, 2015-02-27, 95 Qs 4/15 - 702 Js 7/15 -
95 Qs 4/15 - 702 Js 7/15 -Kantonsgericht27.02.2015
Regest
Wenn der Beschuldigte es durch ein übliches, verkehrsimmanentes Verhalten noch selbst gestalten konnte, eine Kollision zu vermeiden, dann ist der Nichteintritt eines Schadens noch nicht, wie es für eine konkrete Gefährdung zu verlangen ist, als bloßer "Zufall" nach dem Motto "es ist noch einmal gut gegangen" zu bezeichnen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 95 Qs 4/15 - 702 Js 7/15 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-27
Aktenzeichen: 95 Qs 4/15 - 702 Js 7/15 -
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2015:0227.95QS4.15.702JS7.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. große Jugendkammer des Landgerichts
Normen: StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 2b; StVO § 111; StGB § 69 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze
Wenn der Beschuldigte es durch ein übliches, verkehrsimmanentes Verhalten noch selbst gestalten konnte, eine Kollision zu vermeiden, dann ist der Nichteintritt eines Schadens noch nicht, wie es für eine konkrete Gefährdung zu verlangen ist, als bloßer "Zufall" nach dem Motto "es ist noch einmal gut gegangen" zu bezeichnen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des AG Aachen vom 26.01.2015 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
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