Landgericht Aachen, 2015-03-11, 5 T 154/14

5 T 154/14Kantonsgericht11.03.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 5 T 154/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-11

Aktenzeichen: 5 T 154/14

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2015:0311.5T154.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: § 802 I Abs. 1 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 14.10.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 06.10.2014 - Az. 905 M 986/14 - aufgehoben.

Der am Verfahren beteiligte Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag des Gläubigers vom 30.04.2014 auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, dass die Angaben der Schuldnerin im Vermögensverzeichnis schlüssig sind.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

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