41 O 41/14•Landgericht Aachen, 2015-05-26, 41 O 41/14
Landgericht Aachen, 2015-05-26, 41 O 41/14
41 O 41/14Kantonsgericht26.05.2015
Regest
Die anteilige Haftung der einen Einziehungsbeschluss fassenden Gesellschafter einer GmbH kommt nicht - mehr - in Betracht, wenn der von der Einziehung betroffene Gesellschafter der Maßnahme zugestimmt hat. Eine solche Haftung scheidet auch dann aus, wenn nach Beschlussfassung über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 41 O 41/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-26
Aktenzeichen: 41 O 41/14
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2015:0526.41O41.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Normen: GmbHG § 34
Leitsätze
Die anteilige Haftung der einen Einziehungsbeschluss fassenden Gesellschafter einer GmbH kommt nicht - mehr - in Betracht, wenn der von der Einziehung betroffene Gesellschafter der Maßnahme zugestimmt hat. Eine solche Haftung scheidet auch dann aus, wenn nach Beschlussfassung über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu jeweils 1/5 auferlegt.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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